AGB hellbrok GmbH: Fassung vom 15.04.2010 Axams (Österreich)
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit der „hellbrok GmbH“ (in der Folge kurz: hellbrok) und zwar in der jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
1.2. Etwaigen, diesen Bedingungen entgegenstehenden AGB der Geschäftspartner wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Im Falle von auch nur teilweise widersprechenden Klauseln in den AGB der Vertragspartner, kommt ausschließlich dispositives österreichisches Recht zur Anwendung.
2. Vertragsschluss
2.1. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung des Auftrages durch hellbrok zustande.
2.2. Für den Fall, dass eine Übersendung der Waren ohne vorherige Auftragsbestätigung durch hellbrok erfolgt, so gilt spätestens der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer als Annahme und somit als Vertragsschluss.
3. Preise
3.1. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, als Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und zwar so, wie sie in den Preislisten von hellbrok ausgewiesen sind. Sämtliche Nebenkosten (insbesondere Kosten für Fracht, Erwerbsnebenkosten, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr- und Einfuhr- sowie sonstige Bewilligungen, Beurkundungen) sind vom Kunden zu tragen.
3.2. Etwaige Preisanpassungen seitens von Hellbrok sind dann zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. In diesem Fall sind die am Tag der Lieferung geltenden Preise maßgeblich. In allen anderen Fällen gilt der am Tag des Vertragsschlusses geltende Preis.
4. Lieferung und Lieferfristen
4.1. Termine und Fristen betreffend der Lieferung, können seitens von hellbrok sowohl in verbindlicher, als auch in unverbindlicher Form vereinbart werden.
4.2. Eine Lieferfrist beginnt zu laufen, sobald bei hellbrok alle für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen vorliegen. Die Lieferfrist gilt mit Meldung der Versandbereitschaft auch dann als eingehalten, wenn sich, ohne dass daran hellbrok ein Verschulden trifft, die Lieferung verzögert oder unmöglich wird.
4.3. Der Käufer hat die Möglichkeit nach Ablauf von 6 Wochen nach Überschreitung des unverbindlich vereinbarten Liefertermins, hellbrok zur Lieferung schriftlich dazu aufzufordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Ab dem Eingang dieses Schreibens gerät hellbrok in Verzug.
4.4. Bezüglich der Liefergegenstände behält sich hellbrok ausdrücklich etwaige handelsübliche Abweichung vor, sofern nicht vorab eine ausdrückliche Zusicherung der Maße erfolgte.
4.5. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung, wenn hellbrok durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände, wie etwa Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrung an der rechtzeitigen Vertragserfüllung gehindert ist. Dies gilt auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit.
4.6. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar so wird hellbrok von ihrer Lieferverpflichtung befreit.
4.7. Etwaige ableitbare Schadenersatzansprüche gegen hellbrok sind für die vorstehend genannten Fälle der Lieferverzögerung oder Befreiung von der Lieferverpflichtung ausgeschlossen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht zu vertreten, wenn diese im Zeitpunkt eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
4.8. hellbrok ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.
5. Versand und Gefahrübergang
5.1. Soweit mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt der Versand auf angemessenem Versendungswege in der üblichen Verpackung. Ebenso kann hellbrok sowohl Versandart und Versandwege, als auch das Transportunternehmen nach eigenem Ermessen wählen.
5.2. Die Gefahr geht mit Übergabe an das Transportunternehmen durch hellbrok auf den Käufer über.
5.3. Verzögert sich die Versendung der bestellten Liefergegenstände aus Gründen die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Meldung über die Versandbereitschaft beim Käufer auf diesen über.
5.4. Versicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers, welche dafür auch die Kosten zu tragen hat.
6. Gewährleistung
6.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
6.2. Mängel sind unverzüglich bei hellbrok anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Gefahrübergang an den Käufer. Die Bestimmungen des § 924 Satz 2 und 3 ABGB sind nicht anzuwenden.
6.3. Im Falle von begründeten Beanstandungen von Mängeln wird hellbrok nach eigener Wahl entweder kostenlos nachbessern oder die Sache kostenlos austauschen. Solange dieser Verpflichtung nachgekommen wird, ist das Recht auf Preisminderung oder Wandlung ausgeschlossen.
6.4. Erst bei endgültigem Fehlschlagen von Nachbesserung oder Austausch der Sache, kann der Käufer von den Gewährleistungsbehelfen der Preisminderung oder der Wandlung Gebrauch machen. Von letzterem jedoch nur im Falle eines nicht bloß geringfügigen Mangels.
6.5. Die Gewährleistung für Mängel, welche auf unsachgemäße Handhabung oder Reinigung, natürlichen Verschleiß oder Abnutzung, Abweichungen von Gebrauchs- oder Montagevorschriften, Außerachtlassung der empfohlenen Pflegevorschriften, fehlerhafte oder unsachgemäße Behandlung oder Bedienung sowie auf äußerliche Krafteinwirkungen durch den Käufer oder Dritte oder auf ähnliche Fälle zurückzuführen sind, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
6.6. Für etwaige nicht ausdrücklich vereinbarte Wunsch- oder Sonderlackierungen oder Ähnliches wird keine Gewähr geleistet.
6.7. Die Eignung, Qualifikation und Funktion der Kaufgegenstände bestimmt sich ausschließlich nach den von hellbrok im geschäftlichen Verkehr verwendeten Leistungsbeschreibungen und technischen Angaben.
6.8. Die Gewährleistungspflicht erlischt, sobald durch den Käufer oder einen Dritten am Kaufgegenstand Reparaturen oder Veränderungen vorgenommen werden, ohne dass hierzu schriftlich die Zustimmung erteilt wurde und ohne dass sich hellbrok mit der Mangelbehebung in Verzug befindet. Das gleiche gilt für bauliche Veränderungen oder der Verwendung von nicht originalem Zubehör.
7. Rechnung, Zahlungen und Zahlungsverzug
7.1. Die zu zahlenden Beträge sind ab Ausstellungsdatum der Rechnung zur Zahlung fällig. Ab diesem Zeitpunkt gilt ein Zahlungsziel von zehn Tagen als vereinbart.
7.2. Durch die Nichteinhaltung des Zahlungszieles gerät der Käufer in Verzug, wodurch sofort sämtliche ausständigen Beträge zur Zahlung fällig werden. Dies gilt auch für alle sonstigen noch nicht beiderseitig voll erfüllten Verträge. In diesem Fall ist hellbrok auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen.
7.3. Weiters behält sich hellbrok ausdrücklich das Recht vor, im Falle eines Zahlungsverzuges seitens des Käufers alle noch ausstehenden Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistung durchzuführen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Hellbrok (Vorbehaltsverkäufer) behält sich ausdrücklich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Gegenforderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
8.2. Der Eigentumsvorbehalt gilt insbesondere dann, wenn Liefergegenstände zu Testzwecken oder zur Ansicht an Kunden übergeben werden.
8.3. Im Falle einer Vermengung, Vermischung oder Verbindung eines Liefergegenstandes mit einem Gegenstand des Kunden (Vorbehaltskäufer), so erfolgt bereits mit Vertragsschluss eine Übertragung der Eigentums- bzw. Miteigentumsanteilen des Kunden am neuen Gegenstand an hellbrok und der neue Gegenstand wird für hellbrok mit der Sorgfalt eines Unternehmers verwahrt.
8.4. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet, nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsganges zu veräußern. In diesem Fall tritt der Kunde mit Vertragsschluss vorab, sämtliche gegenüber seinem Abnehmer zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an hellbrok in voller Höhe sicherungshalber ab.
8.5. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung gegenüber seinem Abnehmer, solange berechtigt, als er sich gegenüber hellbrok nicht in Zahlungsverzug befindet.
8.6. Erfolgt die Weitergabe durch den Kunden an seinen Abnehmer gegen Barzahlung, so übereignet der Kunde mit Vertragsschluss den künftig zu empfangenden Betrag im Wege des § 428 1. Hs ABGB (Besitzkonstitut) an hellbrok. Die Übereignung ist mit dem Einlangen des Geldes beim Kunden bedingt.
8.7. Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Staates, in dem sich der Gegenstand befindet, nicht wirksam, so tritt an seine Stelle ein dem entsprechendes Sicherungsmittel. Der Kunde hat sämtliche Maßnahmen die zur Begründung einer solchen Sicherheit erforderlich sind, unverzüglich und auf seine Kosten zu veranlassen.
9. Haftung
9.1. Die Haftung seitens von hellbrok beschränkt sich auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
9.2. Der Geschädigte hat zu beweisen, dass hellbrok ein Verschulden daran trifft, an der Erfüllung vertraglicher Pflichten gehindert worden zu sein. Ebenso hat der Geschädigte den Beweis zu erbringen, dass hellbrok dabei grob fahrlässig gehandelt hat. § 1298 ABGB findet somit keine Anwendung.
9.3. Etwaige Schadenersatzansprüche sind binnen einer Frist von einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, bei sonstigem Ausschluss geltend zu machen.
10. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1. Erfüllungsort ist Axams, Österreich.
10.2. Für alle Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen mit hellbrok ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
10.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das jeweils sachlich zuständige Gericht in Innsbruck, Österreich.
10.4. Die Anwendung der Bestimmungen des einheitlichen UN-Kaufrecht über internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
10.5. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
10.6. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Solche unwirksamen Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen und vertraglichen Zweck der Vertragsparteien am nächsten kommen.